Statut

Statut der Sozialistischen LinksPartei

Die aktuelle Satzung der SLP (Beschlossen am 15.3.1998, abgeändert am 30.1.2000, am 4.3.2001 und am 15.1.2005

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Die politische Partei führt den Namen "Sozialistische LinksPartei" (SLP).
  2. Sie hat ihren Sitz in Wien
  3. Gemäß den Bestimmungen dieser Satzung können in ganz Österreich Untergliederungen ohne Rechtspersönlichkeit errichtet werden.

§2 Ziele und Zweck der SLP

  1. Die SLP strebt die Bildung einer neuen sozialistischen ArbeiterInnenpartei und Bewegung in Österreich und international an. Die SLP wird getragen von ArbeitnehmerInnen, Jugendlichen, aktiven GewerkschafterInnen und PensionistInnen. Sie hat keine Privilegien zu vergeben und keine großen Geldgeber im Hintergrund.
  2. Die SLP ist die österreichische Sektion der "International Socialist Alternative" (ISA) (früher CWI). Sie anerkennt dessen Programm, Aufbau und Beschlüsse. Die SLP grenzt sich damit in ihrem Aufbau, ihren Zielen und Traditionen deutlich von anderen, den etablierten Parteien und Organisationen ab.
  3. Die SLP kämpft für eine sozialistische Gesellschaftsveränderung und steht auf der Grundlage des Marxismus. Der Kapitalismus kann nur durch eine internationale Revolution gestürzt werden, in der die Multis und Großkonzerne in die demokratische Kontrolle und Verwaltung der arbeitenden Bevölkerung überführt werden. Unser Ziel ist eine klassenlose Gesellschaft, in der Frauen und Männer gleichberechtigt sind und die Masse der Bevölkerung die politischen und ökonomischen Entscheidungen trifft. Sowohl die sozialdemokratisch regierten wie die stalinistischen Staaten hatten mit einem solchen Gesellschaftsmodell nichts zu tun.
  4. Die ArbeiterInnenklasse ist der zentrale Bezugspunkt für die politische Tätigkeit der SLP. Die SLP will die entscheidenden Teile dieser Klasse für ihre Ziele gewinnen, um die Gesellschaft grundlegend verändern zu können.
  5. Die SLP knüpft an den kämpferischen Elementen in der Geschichte der österreichischen und internationalen ArbeiterInnenbewegung an. Dazu gehören vor allem die sozialistischen Traditionen der verschiedenen internationalen Vereinigungen, die Gründungsphase der Sozialdemokratie wie der KPÖ, die russische Oktoberrevolution, der antifaschistische Widerstandskampf und der Oktoberstreik 1950.
  6. Die Zusammenarbeit und der gemeinsame Kampf mit allen linken, sozialistischen und revolutionären Kräften ist ein weiteres zentrales Element für die Arbeit der SLP.
  7. Der Kampf gegen Rechtsextremismus und Rassismus, hier vor allem gegen die FPÖ und die politischen und sozialen Ursachen ihres Aufstieges, ist eine entscheidende Aufgabe für die österreichische ArbeiterInnenbewegung geworden.
  8. Die SLP beabsichtigt u.a. allein oder in Verbindung mit anderen Organisationen mit ähnlichen politischen Zielen, durch die Teilnahme an Wahlen an der politischen und demokratischen Willensbildung mitzuwirken.

§3 Aufbringung der finanziellen Mittel

  1. Die Finanzierung der SLP erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Abgaben politischer Funktionäre, Verkauf von Publikationen (wie z.B. Verkauf der Zeitung Vorwärts), ev. Zuwendungen öffentlicher Stellen, Sachspenden (Büromaterial u.ä.)
  2. Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der SLP.
  3. Die SLP ist berechtigt, von Zuwendungen, die ihre Mitglieder für die Ausübung politischer Tätigkeiten erhalten, Beiträge, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen, einzuheben.

§4 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied der SLP kann werden, wer Programm und Statut anerkennt, an der Arbeit der SLP mitwirken will und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist abhängig vom persönlichen Einkommen und wird im Einvernehmen mit der Ortsgruppe festgelegt.
  3. Mitglieder werden durch die zuständige Ortsgruppe aufgenommen; wo eine solche nicht existiert, durch die Bundesleitung bzw. den Bundesvorstand.
  4. Die Mitglieder beteiligen sich an den Diskussionen in den Strukturen der SLP, wo volle Diskussionsfreiheit besteht und Anträge eingebracht werden können.
  5. Die Mitglieder besuchen regelmäßig eine Ortsgruppe (wo eine vorhanden ist) und helfen beim Aufbau dieser Ortsgruppe durch aktive Gestaltung und Bewerbung der Treffen mit.
  6. Mitglieder der SLP bilden sich und andere Mitglieder politisch weiter und wirken an der Entscheidungsfindung und Verwirklichung von Beschlüssen mit.
  7. Mitglieder der SLP treten in ihrem persönlichen Umfeld, in Betrieb und Gewerkschaften, in Schule oder auf der Universität, im Wohngebiet und in Initiativen für die Ideen und Ziele der SLP ein und verkaufen regelmäßig die Zeitung und andere Publikationen der SLP.
  8. Die Mitglieder verbreiten Ideen und Programm der SLP und versuchen, neue Mitglieder zu gewinnen.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Rückstufung, Ausschluß oder Tod.
  10. Die Rückstufung kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als 6 Monate keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und/oder sich nicht an der Arbeit der SLP aktiv beteiligt.
  11. Mitglieder können aus folgenden Gründen aus der SLP ausgeschlossen werden: Äußerungen bzw. Aktivitäten, die gegen Programm und Statut der SLP verstoßen sowie wegen Mißachtung von Beschlüssen nach außen.
  12. Die Mitgliedschaft bei der SLP ist unvereinbar mit sexistischem und rassistischem Verhalten, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und mit Verhalten, das andere Mitglieder schädigt. Es wird mit Maßnahmen, je nach Schwere des Falls, bis zum Ausschluß, geahndet. Diese Maßnahmen werden von der Ortsgruppe bzw. vom Bundesvorstand beschlossen. Einspruch dagegen kann beim nächst höheren Gremium eingelegt werden.
  13. Über den Ausschluß entscheidet die Ortsgruppe oder der Bundesvorstand. Bei Mitgliedern des Bundesvorstandes kann nur der Bundesvorstand oder die Bundeskonferenz darüber entscheiden.
  14. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Anwesenheit und Stellungnahme zu den Vorwürfen.
  15. Das betroffene Mitglied kann Einspruch beim nächst höheren Gremium einlegen. Das betroffene Mitglied kann an die Bundeskonferenz herantreten, die den endgültigen Beschluß trifft.
  16. Sollte ein Mitglied der SLP eine bezahlte politische Funktion übernehmen, so hat sich sein/ihr persönliches Einkommen höchstens an einem durchschnittlichen Facharbeiterlohn orientieren.

§5 Minderheiten und Fraktionen

  1. Die SLP anerkennt ausdrücklich das Recht auf unterschiedliche Meinungen innerhalb der Organisation. UnterstützerInnen einer Meinung haben die Möglichkeit und das Recht, sich in Tendenzen* oder Fraktionen zusammenzuschließen. Voraussetzungen dafür sind lediglich die Bekanntgabe eines solchen Schrittes gegenüber dem Bundesvorstand und die weitere Einhaltung der Mitgliedskriterien.
  2. Eine Fraktion hat das Recht:
    a) eine schriftliche Debatte in der gesamten Organisation zu führen.
    b) eigene Finanzbeiträge einzuheben.
    c) eigene interne Publikationen zu verbreiten.
    d) sich selbständig zu treffen.
    e) gemäß Ihrer Stärke Berücksichtigung (z.B. punkto Redezeit) auf Konferenzen zu finden.

    (*Eine Tendenz ist dem Bundesvorstand mitzuteilen und dient dort, wie auch auf den Bundeskonferenzen, zur Erhöhung des Gewichtes eines Minderheitenstandpunktes. Einer Tendenz stehen keine besonderen Rechte zu. Sie ist ein weniger schwerwiegender Schritt als die Bildung einer Fraktion.)

§6 Die Strukturen der SLP

  1. Die SLP ist demokratisch von unten nach oben aufgebaut. Jedes Gremium ist wie jedes Mitglied, welches eine Funktion ausübt, rechenschaftspflichtig und jederzeit wähl- bzw. abwählbar. Funktionäre der SLP können nur Mitglieder der SLP werden. In der SLP herrscht volle Diskussionsfreiheit. Die Beschlüsse der SLP werden von den Mitgliedern gemeinsam und geschlossen nach außen hin umgesetzt.
  2. Die SLP organisiert sich in Ortsgruppen, Bundesvorstand, Bundesleitung, Mitgliederversammlung und der Bundeskonferenz.
  3. Die Ortsgruppe ist die Grundeinheit der SLP und trifft sich grundsätzlich wöchentlich. Der Status als Ortsgruppe wird vom Bundesvorstand zuerkannt. Die Ortsgruppe hält mindestens einmal pro Jahr eine Ortgruppenkonferenz ab und wählt aus ihrer Mitte eine/n Sekretär/Sekretärin, bzw. abhängig von ihrer Größe ein Ortsgruppenkomitee, welche/r/s die Leitung der Ortsgruppe innehat.
  4. Der Bundesvorstand wird auf der Bundeskonferenz gewählt und tagt ca. zweimonatlich. Am Bundesvorstand wird die Arbeit der SLP geplant und die Richtlinien dafür beschlossen. Grundlage dafür sind die Beschlüsse der Bundeskonferenz.
  5. Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte eine Bundesleitung, die regelmäßig tagt. Die Bundesleitung ist zwischen den Bundesvorstandssitzungen für die Umsetzung der Beschlüsse von Bundesvorstand und Bundeskonferenz verantwortlich und koordiniert die tagtägliche politische Arbeit.
  6. Bei Änderung der objektiven Situation kann die Bundesleitung (bzw. der Bundesvorstand) die Beschlüsse von Bundesvorstand bzw. der Bundeskonferenz aufheben, ist aber darüber in der nächsten Sitzung dem nächst höheren Gremium rechenschafts- und anzeigepflichtig.
  7. Die Bundeskonferenz ist das höchste Gremium der SLP. Ihre Beschlüsse sind für alle Organisationseinheiten bindend. Die Bundeskonferenz beschließt Programm und Statut, bestimmt die politischen Richtlinien und die Arbeit der SLP.
  8. Die Bundeskonferenz umfaßt alle Mitglieder der SLP, oder auf Beschluß des Bundesvorstandes Delegierte, die von den Ortsgruppen entsandt werden.
  9. Die Kontrollkommission wird von der Bundeskonferenz gewählt und kann jederzeit, muß aber mindestens vor jeder Bundeskonferenz die Finanzgebarung überprüfen und legt der Konferenz einen Bericht zur Abstimmung vor.

§7 Geschäftsordnung

  1. Bundesweite Funktionen:
    In der SLP gibt es BundessprecherIn, BundessekretärIn und BereichssprecherInnen.
    Der/die BundessprecherIn ist für die Vertretung der Organisation nach außen hin verantwortlich. Das bedeutet vor allem Pressearbeit, öffentliche Stellungnahmen und Kontakt zu anderen Organisationen und Parteien.
    Der/die BundessekretärIn ist für die politische und organisatorische Koordination in der SLP verantwortlich. Das bedeutet vor allem die Koordination der Ortsgruppen und Arbeitsbereiche untereinander. BereichssprecherInnen sind jeweils für die Leitung ihres Bereiches (Frauen, Gewerkschaften, Jugend, ...) zuständig.
    Die SprecherInnen sind vom Bundesvorstand gewählt und diesem rechenschaftspflichtig. Zwischen den Bundesvorständen sind die SprecherInnen für ihre Tätigkeiten voll verantwortlich und können nur im Rahmen einer Bundesleitungssitzung per Mehrheitsbeschluß in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden.
  2. Zeichnungsberechtigt ist der/die BundessekretärIn bzw. der/die BundessprecherIn plus einem Mitglied der Bundesleitung.

§8 Konferenzen und Vollversammlungen:

  1. Die SLP hält mindestens einmal pro Jahr eine Konferenz ab und hat darüberhinaus die Möglichkeit, zwischen den Konferenzen Vollversammlungen abzuhalten. Konferenzen unterscheiden sich von Vollversammlungen vor allem dadurch, daß Wahlen stattfinden und grundlegende Dokumente diskutiert und verabschiedet werden.
  2. Die Konferenzen bzw. Voll-/ Delegierten-Versammlungen werden vom Bundesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Ortsgruppen oder 25 Prozent der Mitglieder binnen vier Wochen. Voll- / Delegierten - Versammlungen können jederzeit - binnen einer Frist von zwei Wochen - vom Bundesvorstand, von 25 Prozent der Ortsgruppen oder 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.
  3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausnahmen sind
  4. Änderungen des Statuts, Auflösung der Organisation oder eine Änderung der Organisationsform, welche nur von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern einer Bundeskonferenz beschlossen werden können.
  5. Konferenzdokumente haben vier Wochen vor der Konferenz, Anträge spätestens zehn Tage vorher schriftlich vorzuliegen, bzw. können bei späterem Eintreffen durch 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten zugelassen werden.
  6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen prinzipiell offen. Per Antrag von 25 Prozent der Mitglieder / Delegierten hat eine geheime Wahl zu erfolgen.
  7. Die Delegation zu internationalen Konferenzen obliegt dem Bundesvorstand.
  8. Beschlußfähigkeit: Ein Gremium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder / Delegierten anwesend ist.
  9. Jedes Gremium kann Mitglieder kooptieren, ist dafür aber in der nächsten Sitzung dem nächst höheren Gremium rechenschafts- und anzeigepflichtig.