Homophobie: Reaktionäre Gesetzgebung wirkt nach

Jan Rybak

Es hat bis zum Jahr 2002 gedauert bis der Oberste Gerichtshof endlich dem diskriminierenden Paragraph 209 des Strafgesetzbuches aufhob. * Das alleine war schon überfällig. Der §209 war 1971 als Zugeständnis an die übelsten Reaktionäre eingeführt worden, die sich mit der Abschaffung des Totalverbots der Homosexualität nicht abfinden wollten. §209 legte das Mindestalter für sexuelle Kontakte zwischen Männern auf achtzehn Jahre fest; eine eindeutige Diskriminierung, denn für heterosexuelle und lesbische Sexualkontakte galt (und gilt) ein Mindestalter von vierzehn. Dazu kamen noch drei andere homophobe Sondergesetze, die schwule Prostitution (§210), das öffentliche „Gutheißen von Homosexualität“ (§220) und jegliche „Vereinigung zur Begünstigung von Homosexualität“ (§221) unter Strafe stellten.

Die Gesetze wurden zwar mittlerweile auf Grund des Drucks der LGBT-Bewegung und ihrer UnterstützerInnen abgeschafft, was bleibt sind jedoch reihenweise Eintragungen im Strafregister die im täglichen Leben, etwa bei der Jobsuche, zu gewaltigen Problemen und massiver Diskriminierung führen können. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den §209 für menschenrechtswidrig erklärte und dieses (bindende!) Urteil einige Jahre später sogar noch einmal wiederholte, weigern sich Österreichs Gerichte bis dato die Verurteilung aus dem Strafregister zu löschen. Auch von Seiten der Parteien scheint keinerlei Motivation zu bestehen der nachwirkenden Diskriminierung per Gesetz ein Ende zu machen.

Bis vor wenigen Jahren waren noch etwa 1.500 dieser Verurteilungen eingetragen. Unter Bundespräsident Fischer wurden einige davon auf dem Weg präsidentieller Gnadengewährung aufgehoben. Das ist ganz praktisch gesehen zwar sehr gut, die Aufhebung diskriminierender Verurteilungen darf aber keine Frage obrigkeitlicher Gnade sein. Insgesamt finden sich im Strafregister heute noch 211 Verurteilungen auf Grund der vier oben genannten homophoben Sondergesetze, davon 122 auf Grund von §209  und sogar noch 51 auf Grund des Totalverbots von vor 1971. Dies sind skandalöse und in höchstem Maße diskriminierende Zustände, die sofort und ein für alle Mal beendet werden müssen.

Die SLP fordert:
  • Sofortige Streichung sämtlicher Verurteilungen auf Grund homophober und sonstiger diskriminierender Gesetze aus dem Strafregister!
  • Entschädigung der Opfer menschenrechtswidriger Gesetzgebung!
  • Keine Toleranz für Homo- und Transphobie! Für gemeinsamen Kampf gegen jede Diskriminierung!
  • Für vollkommene rechtliche und soziale Gleichstellung für Schwule, Lesben, Transgenderpersonen und Bisexuelle!

*Die Informationen für den Artikel stammen zu einem großen Teil aus „Pride“ Nr. 143, Dez. 2014, S. 10.