Statut

Statut der Internationalen Sozialistischen Alternative ISA (vormals Sozialistischen LinksPartei SLP)

Die aktuelle Satzung der ISA (Beschlossen am 15.3.1998, abgeändert am 30.1.2000, am 4.3.2001, am 15.1.2005 und am 24.4.2022)

 

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Die politische Partei führt den Namen "Internationale Sozialistische Alternative (ISA) - vormals Sozialistische LinksPartei" (SLP). Auch wenn wir nicht die formale Bezeichnung „Partei“ führen bzw. nutzen sehen wir uns in der politischen Tradition als einer solchen.

  2. Sie hat ihren Sitz in Wien

  3. Gemäß den Bestimmungen dieser Satzung können in ganz Österreich Untergliederungen ohne Rechtspersönlichkeit errichtet werden.

§2 Ziele und Zweck der ISA

  1. Die ISA strebt die Bildung einer neuen sozialistischen Arbeiter*innenpartei und Bewegung in Österreich und international an. Die ISA wird getragen von Arbeitnehmer*innen, Jugendlichen, aktiven Gewerkschafter*innen und Pensionist*innen. Sie hat keine Privilegien zu vergeben und keine großen Geldgeber im Hintergrund.

  2. Die ISA ist die österreichische Sektion der "Internationalen Sozialistischen Alternative" (ISA). Sie anerkennt deren Programm, Aufbau und Beschlüsse. Die ISA grenzt sich damit in ihrem Aufbau, ihren Zielen und Traditionen deutlich von anderen, den etablierten Parteien und Organisationen ab.

  3. Die ISA kämpft für eine sozialistische Gesellschaftsveränderung und steht auf der Grundlage des Marxismus. Der Kapitalismus kann nur durch eine internationale Revolution gestürzt werden, in der die Multis und Großkonzerne in die demokratische Kontrolle und Verwaltung der arbeitenden Bevölkerung überführt werden. Unser Ziel ist eine klassenlose Gesellschaft, in der Frauen und Männer gleichberechtigt sind und die Masse der Bevölkerung die politischen und ökonomischen Entscheidungen trifft. Sowohl die sozialdemokratisch regierten wie die stalinistischen Staaten hatten mit einem solchen Gesellschaftsmodell nichts zu tun.

  4. Die Arbeiter*innenklasse ist der zentrale Bezugspunkt für die politische Tätigkeit der ISA. Die ISA will die entscheidenden Teile dieser Klasse für ihre Ziele gewinnen, um die Gesellschaft grundlegend verändern zu können.

  5. Die ISA knüpft an den kämpferischen Elementen in der Geschichte der österreichischen und internationalen Arbeiter*innenbewegung an. Dazu gehören vor allem die sozialistischen Traditionen der verschiedenen internationalen Vereinigungen, die Gründungsphase der Sozialdemokratie wie der KPÖ, die russische Oktoberrevolution, der antifaschistische Widerstandskampf und der Oktoberstreik 1950.

  6. Die Zusammenarbeit und der gemeinsame Kampf mit allen linken, sozialistischen und revolutionären Kräften ist ein weiteres zentrales Element für die Arbeit der ISA.

  7. Der Kampf gegen Rechtsextremismus und Rassismus, hier vor allem gegen die FPÖ und die politischen und sozialen Ursachen ihres Aufstieges, ist eine entscheidende Aufgabe für die österreichische Arbeiter*innenbewegung geworden.

  8. Die ISA beabsichtigt u.a. allein oder in Verbindung mit anderen Organisationen mit ähnlichen politischen Zielen, durch die Teilnahme an Wahlen an der politischen und demokratischen Willensbildung mitzuwirken.

§3 Aufbringung der finanziellen Mittel

  1. Die Finanzierung der ISA erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Abgaben politischer Funktionäre, Verkauf von Publikationen (wie z.B. Verkauf der Zeitung Vorwärts), ev. Zuwendungen öffentlicher Stellen, Sachspenden (Büromaterial u.ä.)

  2. Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der ISA.

  3. Die ISA ist berechtigt, von Zuwendungen, die ihre Mitglieder für die Ausübung politischer Tätigkeiten erhalten, Beiträge, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen, einzuheben.

§4 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied der ISA kann werden, wer Programm und Statut anerkennt, an der Arbeit der ISA mitwirken will und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt.

  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist abhängig vom persönlichen Einkommen und wird im Einvernehmen mit der Ortsgruppe festgelegt.

  3. Mitglieder werden durch die zuständige Ortsgruppe aufgenommen; wo eine solche nicht existiert, durch die Bundesleitung bzw. den Bundesvorstand.

  4. Die Mitglieder beteiligen sich an den Diskussionen in den Strukturen der ISA, wo volle Diskussionsfreiheit besteht und Anträge eingebracht werden können.

  5. Die Mitglieder besuchen regelmäßig eine Ortsgruppe (wo eine vorhanden ist) und helfen beim Aufbau dieser Ortsgruppe durch aktive Gestaltung und Bewerbung der Treffen mit.

  6. Mitglieder der ISA bilden sich und andere Mitglieder politisch weiter und wirken an der Entscheidungsfindung und Verwirklichung von Beschlüssen mit.

  7. Mitglieder der ISA treten in ihrem persönlichen Umfeld, in Betrieb und Gewerkschaften, in Schule oder auf der Universität, im Wohngebiet und in Initiativen für die Ideen und Ziele der ISA ein und verkaufen regelmäßig die Zeitung und andere Publikationen der ISA.

  8. Die Mitglieder verbreiten Ideen und Programm der ISA und versuchen, neue Mitglieder zu gewinnen.

  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Rückstufung, Ausschluss oder Tod.

  10. Die Rückstufung kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als 6 Monate keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und/oder sich nicht an der Arbeit der ISA aktiv beteiligt.

  11. Mitglieder können aus folgenden Gründen aus der ISA ausgeschlossen werden: Äußerungen bzw. Aktivitäten, die gegen Programm und Statut der ISA verstoßen sowie wegen Missachtung von Beschlüssen nach außen.

  12. Die Mitgliedschaft bei der ISA ist unvereinbar mit sexistischem und rassistischem Verhalten, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und mit Verhalten, das andere Mitglieder schädigt. Es wird mit Maßnahmen, je nach Schwere des Falls, bis zum Ausschluss, geahndet. Diese Maßnahmen werden von der Ortsgruppe bzw. vom Bundesvorstand beschlossen. Einspruch dagegen kann beim nächst höheren Gremium eingelegt werden.

  13. Über den Ausschluss entscheidet die Ortsgruppe oder der Bundesvorstand. Bei Mitgliedern des Bundesvorstandes kann nur der Bundesvorstand oder die Bundeskonferenz darüber entscheiden.

  14. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Anwesenheit und Stellungnahme zu den Vorwürfen.

  15. Das betroffene Mitglied kann Einspruch beim nächst höheren Gremium einlegen. Das betroffene Mitglied kann an die Bundeskonferenz herantreten, die den endgültigen Beschluß trifft.

  16. Sollte ein Mitglied der ISA eine bezahlte politische Funktion übernehmen, so hat sich sein/ihr persönliches Einkommen höchstens an einem durchschnittlichen Facharbeiter*innenlohn zu orientieren.

  17. Alle formalen, juristischen Rechte der von Mitgliedern in der Ausübung ihrer Mitgliedschaft erbrachten Leistungen und Tätigkeiten (wie etwa Artikel, Fotos, Grafiken etc.) gehen in das Eigentum der ISA über. Dabei spielt es keine Rolle ob das im Rahmen der ISA in Österreich, der ISA international oder einer ihrer Mitgliedersektionen erfolgt ist. Für aufrechte Mitgliedschaft gilt dieser Punkt rückwirkend. Ausnahmen dazu müssen schriftlich mit dem Bundesvorstand bzw. der Bundesleitung vereinbart und dem Bundesvorstand mitgeteilt werden.

  18. Mit dem Eintritt und der Mitgliedschaft zur ISA erklären sich alle Mitglieder mit der Verarbeitung, Speicherung und gegebenenfalls Weitergabe an die ISA der für eine Mitgliedschaft relevanten Daten einverstanden. Die Verantwortung im Umgang mit personenbezogenen Daten der Mitgliedschaft liegt beim Bundesvorstand.

§5 Minderheiten und Fraktionen

  1. Die ISA anerkennt ausdrücklich das Recht auf unterschiedliche Meinungen innerhalb der Organisation. UnterstützerInnen einer Meinung haben die Möglichkeit und das Recht, sich in Tendenzen* oder Fraktionen zusammenzuschließen. Voraussetzungen dafür sind lediglich die Bekanntgabe eines solchen Schrittes gegenüber dem Bundesvorstand und die weitere Einhaltung der Mitgliedskriterien.

  2. Eine Fraktion hat das Recht:

a) eine schriftliche Debatte in der gesamten Organisation zu führen.

b) eigene Finanzbeiträge einzuheben.

c) eigene interne Publikationen zu verbreiten.

d) sich selbständig zu treffen.

e) gemäß Ihrer Stärke Berücksichtigung (z.B. puncto Redezeit) auf Konferenzen zu finden.

(*Eine Tendenz ist dem Bundesvorstand mitzuteilen und dient dort, wie auch auf den Bundeskonferenzen, zur Erhöhung des Gewichtes eines Minderheitenstandpunktes. Einer Tendenz stehen keine besonderen Rechte zu. Sie ist ein weniger schwerwiegender Schritt als die Bildung einer Fraktion.)

§6 Die Strukturen der ISA

  1. Die ISA ist demokratisch von unten nach oben aufgebaut. Jedes Gremium ist wie jedes Mitglied, welches eine Funktion ausübt, rechenschaftspflichtig und jederzeit wähl- bzw. abwählbar. Funktionär*innen der ISA können nur Mitglieder der ISA werden. In der ISA herrscht volle Diskussionsfreiheit. Die Beschlüsse der ISA werden von den Mitgliedern gemeinsam und geschlossen nach außen hin umgesetzt.

  2. Die ISA organisiert sich in Ortsgruppen, Bundesvorstand, Bundesleitung, Mitgliederversammlung und der Bundeskonferenz.

  3. Die Ortsgruppe ist die Grundeinheit der ISA und trifft sich grundsätzlich wöchentlich in Echtzeit vor Ort. Der Status als Ortsgruppe wird vom Bundesvorstand zuerkannt. In Ausnahmefälle können Ortsgruppen virtuell abgehalten werden. Darüber ist die Bundesleitung zu informieren und sie hat auch die Letztentscheidung darüber. Die Ortsgruppe hält mindestens einmal pro Jahr eine Ortgruppenkonferenz ab und wählt aus ihrer Mitte eine/n Sekretär/Sekretärin, bzw. abhängig von ihrer Größe ein Ortsgruppenkomitee, welche/r/s die Leitung der Ortsgruppe innehat.

  4. Der Bundesvorstand wird auf der Bundeskonferenz gewählt und tagt ca. zweimonatlich. Am Bundesvorstand wird die Arbeit der ISA geplant und die Richtlinien dafür beschlossen. Grundlage dafür sind die Beschlüsse der Bundeskonferenz.

  5. Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte eine Bundesleitung, die regelmäßig tagt. Die Bundesleitung ist zwischen den Bundesvorstandssitzungen für die Umsetzung der Beschlüsse von Bundesvorstand und Bundeskonferenz verantwortlich und koordiniert die tagtägliche politische Arbeit.

  6. Bei Änderung der objektiven Situation kann die Bundesleitung (bzw. der Bundesvorstand) die Beschlüsse von Bundesvorstand bzw. der Bundeskonferenz aufheben, ist aber darüber in der nächsten Sitzung dem nächst höheren Gremium rechenschafts- und anzeigepflichtig.

  7. Die Bundeskonferenz ist das höchste Gremium der ISA. Ihre Beschlüsse sind für alle Organisationseinheiten bindend. Die Bundeskonferenz beschließt Programm und Statut, bestimmt die politischen Richtlinien und die Arbeit der ISA.

  8. Die Bundeskonferenz umfaßt alle Mitglieder der ISA, oder auf Beschluss des Bundesvorstandes Delegierte, die von den Ortsgruppen entsandt werden.

  9. Die Kontrollkommission wird von der Bundeskonferenz gewählt und kann jederzeit, muß aber mindestens vor jeder Bundeskonferenz die Finanzgebarung überprüfen und legt der Konferenz einen Bericht zur Abstimmung vor.

§7 Geschäftsordnung

  1. Bundesweite Funktionen:
    In der ISA gibt es Bundessprecher*in, Bundessekretär*in und Bereichssprecher*innen. Der/die Bundessprecher*in ist für die Vertretung der Organisation nach außen hin verantwortlich. Das bedeutet vor allem Pressearbeit, öffentliche Stellungnahmen und Kontakt zu anderen Organisationen und Parteien. Der/die Bundessekretär*in ist für die politische und organisatorische Koordination in der ISA verantwortlich. Das bedeutet vor allem die Koordination der Ortsgruppen und Arbeitsbereiche untereinander. Bereichssprecher*innen sind jeweils für die Leitung ihres Bereiches (Frauen, Gewerkschaften, Jugend, ...) zuständig.Die Sprecher*innen sind vom Bundesvorstand gewählt und diesem rechenschaftspflichtig. Zwischen den Bundesvorständen sind die Sprecher*innen für ihre Tätigkeiten voll verantwortlich und können nur im Rahmen einer Bundesleitungssitzung per Mehrheitsbeschluss in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden.

  2. Zeichnungsberechtigt ist der/die Bundessekretär*in bzw. der/die Bundessprecher*in plus einem Mitglied der Bundesleitung.

§8 Konferenzen und Vollversammlungen:

  1. Die ISA hält mindestens einmal pro Jahr eine Konferenz ab und hat darüber hinaus die Möglichkeit, zwischen den Konferenzen Vollversammlungen abzuhalten. Konferenzen unterscheiden sich von Vollversammlungen vor allem dadurch, daß Wahlen stattfinden und grundlegende Dokumente diskutiert und verabschiedet werden.

  2. Die Konferenzen bzw. Voll-/ Delegierten-Versammlungen werden vom Bundesvorstand einberufen oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Ortsgruppen oder 25 Prozent der Mitglieder binnen vier Wochen. Voll- / Delegierten-Versammlungen können jederzeit - binnen einer Frist von zwei Wochen - vom Bundesvorstand, von 25 Prozent der Ortsgruppen oder 25 Prozent der Mitglieder einberufen werden.

  3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ausnahmen sind

  4. Änderungen des Statuts, Auflösung der Organisation oder eine Änderung der Organisationsform, welche nur von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitgliedern einer Bundeskonferenz beschlossen werden können.

  5. Konferenzdokumente haben vier Wochen vor der Konferenz, Anträge spätestens zehn Tage vorher schriftlich vorzuliegen, bzw. können bei späterem Eintreffen durch 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten zugelassen werden.

  6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen prinzipiell offen. Per Antrag von 25 Prozent der Mitglieder / Delegierten hat eine geheime Wahl zu erfolgen.

  7. Die Delegation zu internationalen Konferenzen obliegt dem Bundesvorstand.

  8. Die ISA organisiert Konferenzen grundsätzlich als Echtzeittreffen vor Ort. Eine Delegierung bedeutet das Wissen und die Bereitschaft vor Ort an der Konferenz teilzunehmen. Im Einzelfall kann der Bundesvorstand bzw. die Bundesleitung einer „virtuellen“ Teilnahme zustimmen. Die Konferenz ist dann am Beginn darüber zu informieren. Etwaige virtuelle Abstimmungsergebnisse sind der Konferenz laut und mit namentlicher Nennung vorzulesen. Das Abhalten einer virtuellen Konferenz aufgrund besonderer Umstände muss durch die Bundesleitung bzw. den Bundesvorstand bei der Eröffnung erklärt werden. 50 Prozent der anwesenden Delegierten müssen unmittelbar vor dem Beginn der virtuellen Abhaltung der Konferenz zustimmen.

  9. Beschlussfähigkeit: Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder / Delegierten anwesend ist.

  10. Jedes Gremium kann Mitglieder kooptieren, ist dafür aber in der nächsten Sitzung dem nächst höheren Gremium rechenschafts- und anzeigepflichtig.